Aufenthaltsbeendigung/Ausweisung

Aufenthaltsbeendigung/Ausweisung

Durch eine Ausweisung erlöschen i.d.R. die erteilten Aufenthaltstitel. Der Drittstaatsangehörige muss das Bundesgebiet verlassen und darf auch nicht mehr erneut einreisen.

Eine strafrechtliche Verurteilung erfüllt i.d.R. den Ausweisungstatbestand des § 54 AufenthG und führt dazu, dass die Ausländerbehörde eine Ausweisungsverfügung gegen den Betroffenen erlässt und ihn zur Ausreise auffordert.

Ob der Betroffene tatsächlich das Bundesgebiet verlassen muss, ist allerdings von zahlreichen Faktoren abhängig, die die Ausländerbehörden oftmals nicht in ihrer Entscheidung miteinbeziehen.

Da wir neben der migrationsrechtlichen auch die strafrechtliche Kompetenz aufweisen, können wir helfen, dass trotz Straffälligkeit eine Ausweisung im Ergebnis nicht erfolgt.