Aufenthaltsrecht

Aufenthaltsrecht

Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Aufenthaltsbeendigung von Ausländern aus Drittstaaten.

Für die Einreise und der Aufenthalt brauchen Ausländer in aller Regel einen Aufenthaltstitel, der sich nach dem Zweck des Aufenthaltes richtet.

Das Aufenthaltsgesetz sieht folgende Zwecke vor:

  • Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG)
  • Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG)
  • völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104 a, 104 b AufenthG)
  • Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG)
  • besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38 a AufenthG)

Die Erteilung ist jeweils an eigenen Voraussetzungen gebunden.

Hierbei beraten wir Sie gerne und stellen für Sie die entsprechenden Anträge bei den zuständigen Ausländerbehörden.