Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht ist ein Teilbereich des Strafrechts, anzuwenden bei Tatverdächtigen im Alter zwischen 14 und 17 Jahren und unter bestimmten Umständen auch zwischen 18 und 20 Jahren. Hierbei zählt das Alter zum Tatzeitpunkt. Oberster Grundsatz des Jugendstrafverfahren ist das Gebot interessengerechter Erziehung des jungen Menschen. Dabei hat die Verteidigung keinen Erziehungsauftrag sondern muss unter Abwägung aller Interessen den Schutz des Jugendlichen oder Heranwachsenden vor übermäßigen Tatfolgen erreichen, natürlich auch mit dem Ziel des Freispruchs, wenn die Tat nicht begangen wurde oder nicht nachgewiesen werden kann.
Entsprechend dem jungen Alter der Betroffenen und deren Entwicklungssituation hat das Jugendstrafrecht einen größeren Spielraum für die Folgen einer Straftat. Ebenso ist hier stets auch das Jugendamt in Form der Jugendhilfe im Strafverfahren beteiligt.
Wegen dieser Besonderheiten verlangt das Jugendstrafrecht ein hohes Maß an Erfahrung, absolute Kenntnis jugendstrafrechtlicher Besonderheiten und Flexibilität von der Verteidigung.
Die Verteidigung des Jugendlichen oder Heranwachsenden unterliegt ebenso der Schweigepflicht, wie bei einem Erwachsenen. Das bedeutet, dass die Verteidigung auch gegenüber den Erziehungsberechtigten des Mandanten zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.