Ordnungswidrigkeitenrecht

Ordnungswidrigkeitenrecht

Das Ordnungswidrigkeitenrecht wird oft als der „kleine Bruder“ des Strafrechts bezeichnet.

Ordnungswidrigkeiten sind Gesetzesverstöße, die der Gesetzgeber nicht als dermaßen erheblich ansieht, dass sie gerichtlich bestraft werden müssten und die als geringere Verfehlungen mit Geldbuße geahndet werden können.

Gemeinhin bekannt sind Verkehrsordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.

Praktisch wichtige Tatbestände sind außerdem z. B. die Angabe falscher Personalia gegenüber einer Behörde (§ 111 OWiG), unbefugter Verkehr mit Gefangenen (§ 115 OWiG), verbotene Ausübung der Prostitution (§ 120 OWiG), Halten gefährlicher Tiere (§ 121 OWiG), Unzulässiger Lärm (§ 117 OWiG), Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 OWiG), Grob anstößige und belästigende Handlungen (§ 119 OWiG) wie auch die Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen (§ 130 OWiG)

Ordnungswidrigkeitenvorschriften finden sich darüber hinaus in zahlreichen Vorschriften des Verkehrs- und des Wirtschaftsstrafrechts. Wie etwa Steuer-, Gewerbe- und Bauordnungswidrigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz.

Besondere Beachtung verdient zudem § 30 OWiG, wonach nicht nur der handelnden Person, sondern auch der durch diese Person vertretenen juristische Person oder Personenvereinigung ein Bußgeld auferlegt werden kann.

Wie im Strafverfahren kann sich der Betroffene im Bußgeldverfahren von einem - oder bis zu drei - Verteidigern verteidigen lassen.